Sie sind Heilpraktiker:in. Sie wollen über Ihre Arbeit schreiben — auf Ihrer Website, in einem Newsletter, vielleicht in einem Praxis-Flyer. Und immer steht der gleiche Schatten im Raum: das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Was ist erlaubt, was nicht? Was darf eine Heilpraktiker-Website über die eigenen Behandlungen sagen, ohne in eine Abmahnung zu laufen?
Wir bauen Praxiswebsites für Heilberufe in Bremen und Umland. HWG-konformes Wording ist beim Onboarding einer Heilpraktiker-Website genauso wichtig wie das Design — manchmal wichtiger. Dieser Artikel ist die Übersicht, die wir uns selbst für jedes Projekt anlegen: zwei Listen, eine Tabelle mit zwölf konkreten Wording-Beispielen, fünf Abmahn-Fallen, eine Checkliste. Kein juristisches Lehrbuch — eine praktische Übersicht, die Sie auf Ihrer Site direkt anwenden können.
Das Wichtigste in Kürze
- HWG ist real, aber nicht allmächtig. Das Gesetz verbietet vor allem zwei Dinge: irreführende Werbung (§ 3 HWG) und bestimmte Werbeformen wie Heilversprechen, Vorher-Nachher-Bilder, Krankheitsschilderungen (§ 11 HWG). Vieles andere ist erlaubt — wenn das Wording stimmt.
- Die meisten Abmahnungen 2025/2026 drehen sich nicht um exotische Sonderfälle, sondern um fünf wiederkehrende Muster: Heilversprechen in Erfahrungsberichten, Vorher-Nachher-Bilder, Krankheits-Listen mit Behandlungs-Behauptung, ungefragte Newsletter, Google-Bewertungen mit Krankheitsbezug.
- HWG ist nicht der einzige Compliance-Punkt. Eine Heilpraktiker-Website 2026 muss gleichzeitig DSGVO-konform, HWG-konform und BFSG-konform sein. Drei Pflichten, eine Site.
- Der wichtigste Hebel ist das Wording. „Heilt Migräne" ist verboten. „Kann Migräne-Beschwerden begleitend lindern" ist erlaubt. Der Unterschied ist eine Formulierung — und macht den Unterschied zwischen Abmahnung und keiner Abmahnung.
Was das HWG regelt — und warum es Sie betrifft
Das Heilmittelwerbegesetz, kurz HWG, gilt seit 1965. Es regelt Werbung „auf dem Gebiete des Heilwesens" — also alles, was mit Behandlungen, Heilverfahren und Arzneimitteln zu tun hat. Heilpraktiker:innen fallen voll darunter. Es spielt keine Rolle, ob Sie eine Naturheilpraxis, eine Praxis für Heilpraktik nach dem HPG oder ein Coaching-Angebot mit therapeutischem Bezug betreiben — sobald Sie Behandlungen bewerben, gilt das HWG.
Zwei Paragraphen tun fast die ganze Arbeit, die Sie in der Praxis betrifft.
§ 3 HWG — irreführende Werbung
Verboten ist Werbung, die einen falschen Eindruck über Wirksamkeit, Anwendung oder Sicherheit einer Behandlung erweckt. Klassisch: Heilversprechen, übertriebene Wirkungsaussagen, „garantierter Erfolg".
§ 11 HWG — verbotene Werbeformen
Listet konkret verbotene Werbe-Mechaniken auf — etwa Vorher-Nachher-Bilder bei Behandlungen, Krankheitsschilderungen, Empfehlungen durch fachfremde Dritte, Werbung gegenüber Kindern, Angstmache. Diese Liste ist der Hauptlieferant für Abmahnungen.
Ehrlich gesagt: Wer § 3 und § 11 HWG verstanden hat, hat 80 % des Werberecht-Risikos im Griff. Der Rest sind Sonderfälle und Wording-Feinheiten — und die schauen wir uns gleich an.
Niemand fährt durch die Republik und prüft Heilpraktiker-Websites systematisch. Was real passiert: Mitbewerber:innen, die Wettbewerbszentrale und spezialisierte Abmahn-Verbände (z. B. IDO) durchforsten gezielt SERPs nach kritischem Wording. Eine erste Abmahnung kostet typisch 700–1.500 €, eine Wiederholungs-Abmahnung deutlich mehr.
Was das HWG für Heilpraktiker konkret verbietet
Diese Punkte sind die Klassiker. Wenn etwas davon auf Ihrer Website steht, ist eine Abmahnung wahrscheinlicher als unwahrscheinlich.
- Heilversprechen. Aussagen wie „heilt", „beseitigt", „macht beschwerdefrei" sind tabu — auch wenn die Behandlung das in Einzelfällen wirklich tut.
- Vorher-Nachher-Bilder bei plastisch-chirurgischen, kosmetischen und vergleichbaren Eingriffen. Auch bei sichtbaren Hautveränderungen, Akupunktur-Punkten und ähnlichem heikel.
- Krankheitsschilderungen mit Behandlungsbezug. „Sie leiden unter Migräne? Bei uns sind Sie richtig" ist ein Klassiker — kombiniert Krankheitsschilderung mit impliziter Heilbehauptung.
- Erfahrungsberichte mit Heilversprechen. Eine Patientin schreibt „Bei mir ist die Migräne nach drei Sitzungen weg" — Sie zitieren das. Auch dann verboten, wenn es wahr ist und freiwillig kam.
- Werbung mit Empfehlungen fachfremder Dritter — Prominente, Influencer, „Kollegen aus anderen Heilberufen".
- Werbung gegenüber Kindern. Inhalte, die sich direkt an unter 14-Jährige richten, sind in praktisch jedem Fall problematisch.
- Angstmache. „Wenn Sie das nicht behandeln lassen, wird es schlimmer" ist Marketing-Logik, aber HWG-Verstoß.
- Ungefragte Werbung. Postwurf-Flyer an alle Haushalte, ungefragte Newsletter, Kaltakquise per Telefon — verboten ohne explizite Einwilligung.
- Garantieversprechen. „Erfolgsgarantie", „100 % Linderung" — strukturell unmöglich seriös, daher verboten.
Was Sie bewerben dürfen — und wie
Die wichtigere Liste, weil sie zeigt, dass das HWG Sie nicht stumm macht. Sie haben mehr Bewegungsraum, als die meisten Heilpraktiker-Websites nutzen.
- Sachliche Beschreibung Ihrer Methode. „Wir arbeiten mit Akupunktur nach traditioneller chinesischer Medizin" ist erlaubt. Was Akupunktur tut, dürfen Sie auch erklären — nur nicht versprechen, was sie heilt.
- Ihre Qualifikation und Ausbildung. Examen, Fortbildungen, Spezialgebiete, Verbandsmitgliedschaften — alles erlaubt und sinnvoll.
- Ihren Werdegang. Wie Sie zu Ihrer Arbeit gekommen sind, was Sie bewegt — eine ehrliche Geschichte ist DSGVO-konform, HWG-konform und marketingstark zugleich.
- Praxis-Atmosphäre. Räume, Materialien, Tagesablauf, Anamnese-Verfahren — alles erlaubt.
- Kontaktdaten und Termin-Optionen. Online-Buchung, Telefon, E-Mail, Sprechzeiten — selbstverständlich.
- Erfahrungsberichte ohne Krankheitsbezug. „Ich fühlte mich gut aufgehoben und gut beraten" geht. „Meine Migräne ist weg" geht nicht.
- Allgemeine Aussagen über Behandlungsfelder — „Akupunktur kann begleitend bei Schmerzen eingesetzt werden" ist erlaubt, „Akupunktur heilt Schmerzen" nicht.
- Bewertungen auf Google, jameda und Co., solange Sie sie nicht aktiv auf Krankheitsbezug filtern oder ein Heilversprechen daraus ableiten.
Wording-Tabelle: 12 Praxisbeispiele Erlaubt vs. Verboten
Diese Tabelle ist der nützlichste Teil dieses Artikels. Wenn Sie eine Stelle auf Ihrer Website unsicher finden, suchen Sie das passende Beispiel.
| Kontext | Verboten | Erlaubt |
|---|---|---|
| Migräne | heilt Migräne | kann Migräne-Beschwerden begleitend lindern |
| Rückenschmerzen | macht Sie schmerzfrei | kann zur Schmerzlinderung beitragen |
| Schlafstörungen | beseitigt Schlafstörungen | kann erholsameren Schlaf unterstützen |
| Allergien | macht Allergien wieder rückgängig | begleitet Sie bei der Behandlung allergischer Beschwerden |
| Kinderwunsch | hilft beim Schwangerwerden | kann Sie auf dem Weg zum Wunschkind begleiten |
| Burnout | heilt Burnout | kann in der Erholungs-Phase unterstützend wirken |
| Akupunktur | Akupunktur löst Ihre Beschwerden | Akupunktur ist ein Verfahren, das wir bei verschiedenen Beschwerdebildern einsetzen |
| Homöopathie | Globuli gegen Erkältung — schnell und sicher | Wir arbeiten in unserer Praxis auch mit homöopathischen Mitteln |
| Patienten-Erfahrungen | „Meine Migräne ist nach drei Sitzungen verschwunden." | „Ich fühlte mich rundum gut beraten und ernstgenommen." |
| Erfolgs-Sprache | Erfolgsgarantie | Wir gehen jeden Fall individuell und sorgfältig an |
| Ergebnis-Versprechen | 100 % Linderung | Vielen Patient:innen geht es nach einer Behandlungs-Reihe deutlich besser |
| Notfall-Bezug | Wenn Sie das nicht behandeln, wird es schlimmer | Eine frühzeitige Begleitung kann sinnvoll sein — gerne sprechen wir darüber |
Die Faustregel hinter allen zwölf Beispielen: Beschreiben statt versprechen, begleiten statt heilen, individuell statt garantiert. Wenn Sie diese drei Schalter im Kopf haben, schreiben Sie HWG-konform fast automatisch.
5 Abmahn-Fallen auf Heilpraktiker-Websites — und wie Sie sie vermeiden
Aus den Abmahn-Wellen 2025/2026 lassen sich fünf wiederkehrende Muster ablesen. Wenn Sie diese fünf Fallen umgehen, sind Sie überproportional sicher.
Falle 1 — Erfahrungsberichte mit Heilversprechen
Patient:innen schreiben Ihnen freundliche Bewertungen und sind dabei oft genauer, als HWG erlaubt. „Meine Beschwerden sind weg" ist als Patienten-Aussage authentisch — als Zitat auf Ihrer Site verboten. Lösung: Nur Bewertungen zitieren, die keinen Krankheits- oder Heilbezug haben. Und an die Patient:innen kommunizieren, was Sie zitieren dürfen.
Falle 2 — Vorher-Nachher-Bilder
Bei plastisch-chirurgischen oder kosmetischen Behandlungen verboten. In der Heilpraktik tauchen sie selten in dieser Form auf — aber Vorher-Nachher von Hauterscheinungen, Akupunktur-Punkten oder Schröpf-Markierungen sind in vielen Fällen problematisch. Lösung: Verzichten Sie auf das Format. Stattdessen: Praxis-Atmosphäre, Materialien, neutrale Behandlungs-Szenen.
Falle 3 — Krankheits-Listen mit Behandlungs-Behauptung
„Wir helfen Ihnen bei: Migräne, Rückenschmerzen, Schlafstörungen, Allergien, Kinderwunsch, Burnout, ADHS …" ist die Klassiker-Falle. Krankheits-Liste plus „Wir helfen" ist eine implizite Heilbehauptung. Lösung: Statt Krankheits-Liste die Methoden beschreiben („Wir arbeiten mit Akupunktur, Phytotherapie, Schröpfen") und die Indikationen sachlich-vorsichtig formulieren.
Falle 4 — Ungefragte Newsletter
Wenn Sie Newsletter schicken, brauchen Sie ein Double-Opt-In und dürfen nicht ohne Einwilligung Adressen importieren. Häufige Falle: Patient:innen-Liste aus dem Praxis-Programm in den Newsletter-Tool importieren. Verboten ohne explizite Newsletter-Einwilligung. Lösung: Newsletter-Anmeldung als separater Schritt mit dokumentierter Einwilligung — das ist DSGVO und HWG zugleich.
Falle 5 — Google-Bewertungen-Promotion mit Krankheitsbezug
Sie sammeln Google-Bewertungen aktiv und schreiben dann „Über 50 begeisterte Patient:innen mit Migräne, Rückenschmerzen …" — kombiniert Aktiv-Sammeln (DSGVO-relevant) mit Krankheitsbezug (HWG). Lösung: Bewertungen aktiv sammeln ist okay, aber neutral darstellen — ohne Krankheits-Tags.
Homöopathie, Bachblüten und Fernbehandlung
Drei Sonderfälle, die in fast jeder Heilpraktiker-Praxis vorkommen und besondere Regeln haben.
Homöopathie und Bachblüten
Für homöopathische und vergleichbare Mittel gelten verschärfte Regeln: Sie dürfen keine konkreten Anwendungsgebiete bewerben. „Bachblüten gegen Prüfungsangst" — verboten. „Wir arbeiten in unserer Praxis mit Bachblüten" — erlaubt. Der Spielraum ist eng, aber nicht null.
Fernbehandlung
Mit dem Digitalisierungsgesetz 2023 ist Fernbehandlung (Video-Sprechstunde, Online-Beratung) für Heilpraktiker:innen unter Bedingungen erlaubt. Werbung dafür ist möglich, aber sensibel. Wichtig: Fernbehandlung ist nicht gleich Erstkontakt — eine erste Diagnose per Video ist in der Regel weiterhin problematisch. Lösung: Fernbehandlung als Option für bestehende Patient:innen bewerben, nicht als Ersteinstieg.
Coaching mit therapeutischem Bezug
Wenn Sie neben Heilpraktik auch Coaching anbieten (Lebenscoaching, Stress-Coaching, Achtsamkeit), gilt: Coaching fällt nicht unter HWG, sobald es klar von Behandlung getrennt ist. Aber wenn die Coaching-Seite Aussagen zu Krankheits-Symptomen macht, kippt sie ins HWG. Lösung: Klare Trennung der Bereiche auf der Website — zwei klar getrennte Angebots-Cluster, keine Vermischung.
HWG, DSGVO und BFSG — drei Pflichten, eine Website
Eine Heilpraktiker-Website 2026 muss nicht nur HWG-konform sein. Sie muss gleichzeitig drei Compliance-Pflichten erfüllen.
- HWG — wir haben es gerade besprochen. Wording, Erfahrungsberichte, Werbeformen.
- DSGVO — Cookie-Banner, Datenschutzerklärung, Einwilligung für Newsletter, sicheres Kontaktformular. Ab 19. Juni 2026 zusätzlich der Withdrawal-Button für alle Verträge, die online geschlossen werden. Detail in unserem Artikel DSGVO 2026 für Praxiswebsites.
- BFSG — seit 28. Juni 2025 Pflicht. Wenn Sie Online-Terminbuchung anbieten, ist Ihre Site automatisch BFSG-pflichtig. Detail in unserem Artikel BFSG für Praxiswebsites.
Was viele Anbieter unterschätzen: Diese drei Compliance-Felder hängen zusammen. Eine HWG-konforme Newsletter-Strategie ist gleichzeitig eine DSGVO-konforme Einwilligungs-Strategie. Eine BFSG-konforme Online-Terminbuchung ist gleichzeitig eine DSGVO-konforme Datenerfassung. Wenn Sie eines davon gut machen, wird das nächste leichter.
Aus unserer Sicht ist das der eigentliche Hebel: Triple-Compliance als System, nicht als drei einzelne To-do-Listen.
Checkliste: Ist Ihre Praxiswebsite HWG-konform?
Zwölf Punkte, die Sie an einem ruhigen Nachmittag selbst durchgehen können. Wenn ein Punkt rot ist, ist es kein Drama — aber ein To-do.
- Steht irgendwo „heilt", „beseitigt" oder „macht schmerzfrei"?
- Gibt es Patientenstimmen mit Krankheits- oder Heilbezug?
- Gibt es Vorher-Nachher-Bilder bei Behandlungen?
- Gibt es eine Krankheits-Liste in Kombination mit „Wir helfen Ihnen bei"?
- Werden Globuli, Bachblüten oder vergleichbare Mittel mit konkretem Anwendungsgebiet beworben?
- Gibt es Erfolgsgarantien, Prozent-Versprechen oder „garantierte Linderung"?
- Wird Angst aufgebaut („Wenn Sie das nicht behandeln, wird es schlimmer")?
- Werden Empfehlungen fachfremder Dritter (Prominente, Influencer) verwendet?
- Hat der Newsletter ein Double-Opt-In mit dokumentierter Einwilligung?
- Ist die Datenschutzerklärung 2026-aktuell? (DSGVO-Update 19. Juni 2026)
- Gibt es eine Barrierefreiheits-Erklärung, falls Online-Termin angeboten wird?
- Wird Coaching klar von Behandlung getrennt, wenn beides angeboten wird?
Drucken Sie diese Liste aus, gehen Sie Ihre Website Punkt für Punkt durch und markieren Sie kritische Stellen mit gelbem Marker. Erfahrungsgemäß finden 8 von 10 Heilpraktiker-Praxen 2–4 Punkte zum Anpassen. Das ist normal — die meisten Sites wurden nicht von Compliance-Spezialisten geschrieben, sondern von Webdesigner:innen ohne HWG-Hintergrund.
Wie wir Heilpraktiker-Websites HWG-konform bauen
Damit Sie wissen, wie wir damit umgehen — der Vollständigkeit halber.
Bei jedem Heilpraktiker-Onboarding ist HWG-Wording-Review fester Bestandteil. Wir gehen Ihre bestehenden Texte (oder Ihren ersten Entwurf) durch und markieren kritische Stellen. Dann formulieren wir gemeinsam um — Sie behalten den Inhalt, wir bringen die Form auf Linie. Das ist kein juristisches Lektorat (dafür brauchen Sie einen Anwalt im Zweifel), sondern ein praktischer Compliance-Check.
Triple-Compliance — HWG, DSGVO, BFSG — ist auf unseren Heilpraktiker-Praxiswebsites Standard, nicht Add-on. Sie zahlen 49,99 € im Monat für eine Site, die alle drei Compliance-Felder mitbringt — Erstellung kostet 0 €. Das war auch der Grund, warum wir Heilberufe als Phase-1-Zielgruppe gewählt haben: Hier ist der Compliance-Druck am höchsten, und genau hier können wir den größten Unterschied machen.
Kleines Eingeständnis: Wir sind keine Anwält:innen. Wenn Ihr Fall heikel ist (laufende Abmahnung, Wettbewerbszentrale-Schreiben, Verbandsverfahren), brauchen Sie juristische Beratung — nicht uns. Wir sind die Site-Bauer mit Compliance-Awareness, nicht der Anwalt.
Häufige Fragen zum HWG
Gilt das HWG auch für meine Visitenkarte und meinen Praxis-Flyer?
Ja, das HWG gilt für alle Werbe-Maßnahmen — online und offline. Visitenkarten, Flyer, Print-Anzeigen, Radio-Spots, Schaufenster-Aufkleber. Online-Werbung ist nur sichtbarer und damit häufiger Gegenstand von Abmahnungen — die Regeln gelten überall.
Kann ich auf meiner Website über laufende Forschungsergebnisse oder Studien schreiben?
Ja, aber sachlich und ohne Wirkungs-Versprechen. „Studie X aus 2024 zeigt, dass Akupunktur bei Migräne-Patient:innen positive Effekte zeigt" ist okay, wenn die Studie real ist und Sie den Kontext nicht überzeichnen. „Studien beweisen, dass Akupunktur Migräne heilt" ist verboten.
Was ist mit YouTube-Videos oder Podcasts, wo ich über Behandlungsfelder spreche?
Genau gleicher Maßstab wie auf der Website. Wenn Sie in einem Podcast sagen „Akupunktur heilt Migräne", ist das ein HWG-Verstoß — Audio statt Text, gleiches Gesetz. Sicheres Format: Methoden-Beschreibung, Werdegang, Praxis-Einblicke. Heikles Format: Behandlungs-Versprechen, Patientenfälle mit Heilung, Wirkungs-Erklärungen.
Darf ich auf jameda oder Doctolib Bewertungen verlinken?
Verlinken — ja. Sie sind nicht für die Inhalte einer Drittseite verantwortlich. Wenn Sie aber die Bewertungen auf Ihrer eigenen Site einbetten oder zitieren, gelten die HWG-Regeln auch für die Bewertungs-Inhalte. Lösung: Verlink-Button zur Profil-Seite ist sicherer als Embed mit Krankheits-Bewertungen auf Ihrer Site.
Wie hoch sind typische Abmahn-Kosten?
Erste Abmahnung typisch 700–1.500 € (Anwaltsgebühren plus Unterlassungs-Erklärung). Wiederholungs-Abmahnung mit Vertragsstrafe deutlich teurer (5.000–15.000 € pro Verstoß, je nach Vereinbarung). Die größere Belastung ist oft nicht der einzelne Fall, sondern die Folge-Wirkung: jede dokumentierte Unterlassungs-Erklärung erhöht das Risiko bei der nächsten Stelle.
Kann ich eine Heilpraktiker-Website komplett HWG-sicher bauen lassen?
Ein Restrisiko bleibt immer — HWG-Auslegung verändert sich, Gerichte entscheiden Einzelfälle, Abmahn-Wellen kommen in Trends. Was Sie aber sicher machen können: das typische Risiko deutlich senken, indem Wording, Bildwelt, Newsletter-Struktur und Patientenstimmen systematisch HWG-konform aufgesetzt werden. Genau das machen wir bei jedem Heilpraktiker-Praxis-Onboarding.